Barrierefreies Webdesign BFSG

Barrierefreiheit im Web gewährleistet, dass Webseiten und digitale Inhalte für alle Menschen, unabhängig von ihren Fähigkeiten, zugänglich und nutzbar sind. Entdecken Sie hier die wesentlichen Aspekte, die Sie kennen sollten.

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So erstellen wir Ihre barrierefreie Website

Barrierefreie Website erstellen

Ein barrierefreier Webauftritt – Unsere Beratung zur digitalen Barrierefreiheit vermittelt Ihnen die zentralen Anforderungen der neuen und bestehenden BFSG-Vorschriften und erarbeitet konkrete Schritte zur erfolgreichen Implementierung barrierefreier Tools auf Ihrer Website.

  • Wie überprüfen die barrierefreiheit auf Ihrer Website

    Wir prüfen Ihre Website auf Barrierefreiheit nach WCAG-Standards und identifizieren Hindernisse wie fehlende Alternativtexte oder unklare Navigation. Mit Tests durch Assistenztechnologien wie Screenreader bewerten wir die Zugänglichkeit Ihrer Inhalte für Nutzer mit Behinderungen.

    Sie erhalten einen prägnanten Bericht mit konkreten Handlungsempfehlungen zur Optimierung der Barrierefreiheit, um gesetzliche Anforderungen wie das BFSG zu erfüllen.

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  • Umsetzung BFSG zur Verbesserung der Barrierefreiheit

    Wir optimieren Ihre Website gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), beseitigen Barrieren und verbessern die Zugänglichkeit. Alternativtexte für Bilder werden präzise formuliert, die Überschriftenstruktur (H1-H6) klar gestaltet, um Screenreader-Nutzern die Navigation zu erleichtern, und Formularfelder mit eindeutigen ARIA-Labels versehen, um die Bedienbarkeit für alle zu verbessern. Dies sichert BFSG-Konformität und fördert Inklusion.

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    Website Anpassungen auf Barrierefreiheit
  • Integration von Plugins und Tools zur Förderung der Barrierefreiheit

    Durch die Integration spezialisierter Barrierefreiheits-Tools und -Erweiterungen verbessern wir die Zugänglichkeit Ihrer Website. Diese bieten umfassende Funktionen wie Lesehilfen, Zoom-Optionen, Kontrastumschalter und weitere Features, um die Bedienbarkeit für alle Nutzer zu optimieren und eine barrierefreie Nutzererfahrung zu gewährleisten.

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Barrierefreie Webseiten – Richtlinien und Kriterien

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) definieren drei Konformitätsstufen – A, AA und AAA –, die jeweils zunehmende Anforderungen an die Barrierefreiheit stellen. Ergänzend spezifiziert die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) zusätzliche Anforderungen, insbesondere für Websites öffentlicher Stellen, um eine umfassende Zugänglichkeit zu gewährleisten.

WCAG Stufe A

WCAG Stufe A beschreibt die grundlegendsten Anforderungen für die Barrierefreiheit von Webinhalten, die erfüllt sein müssen, damit die Inhalte für einige Benutzer zugänglich sind.

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  • Alternativtexte für Bilder

    Alle Bilder benötigen präzise Alternativtexte, um von Screenreadern korrekt erfasst zu werden.

  • Kontrastverhältnis

    Texte müssen einen ausreichenden Kontrast zum Hintergrund bieten, um optimale Lesbarkeit zu gewährleisten.

  • Bildschirmlesegeräte

    Assistenztechnologien wie Bildschirmlesegeräte müssen Inhalte problemlos zugänglich machen und korrekt wiedergeben können.

  • Tastaturzugänglichkeit

    Die Navigation ausschließlich per Tastatur muss gewährleistet sein, einschließlich der Bedienung des Cookie-Banners.

  • Navigationshilfen

    Benutzer müssen durch klare Linkstrukturen und konsistente Layouts einfach auf der Website navigieren können.

  • Formularfelder

    Formularfelder müssen präzise Bezeichnungen aufweisen, um von Screenreadern korrekt interpretiert zu werden.

  • Fehleridentifikation

    Fehler in Formularen müssen klar identifiziert und präzise erklärt werden, um Nutzern die Korrektur zu erleichtern.

  • Vermeidung von Flackern

    Flackernde Inhalte müssen vermieden werden, um gesundheitliche Risiken für Menschen mit Epilepsie zu minimieren.

  • Zeitlimit

    Bei Zeitlimits auf einer Seite müssen Nutzer die Möglichkeit erhalten, diese zu verlängern.

WCAG Stufe AA

ERFORDERLICH

WCAG Stufe AA umfasst erweiterte Anforderungen an die Barrierefreiheit von Webinhalten, die eine breitere Zugänglichkeit für eine größere Gruppe von Menschen mit Behinderungen gewährleisten und die Nutzbarkeit erheblich verbessern.

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  • Höheres Kontrastverhältnis

    Der Kontrast zwischen Text und Hintergrund muss mindestens 4,5:1 betragen, einschließlich Text in Schriftgrafiken.

  • Responsive Design

    Die Website muss auf verschiedenen Geräten gut lesbar und nutzbar sein, ohne dass horizontales Scrollen erforderlich ist.

  • Überschriften und Struktur

    Inhalte müssen klar strukturiert sein, mit Überschriften (H1 bis H6) in einer logischen und sinnvollen Reihenfolge.

  • Abkürzungen und Begriffe

    Abkürzungen sollten weitestgehend vermieden werden; Kürzel wie „u. a.“ oder „z. B.“ müssen generell ausgeschrieben werden, um Klarheit zu gewährleisten.

  • Navigationshilfen

    Eine Suchfunktion oder ein Inhaltsverzeichnis muss bereitgestellt werden, um unterschiedliche Navigationswege zu unterstützen.

  • Barrierefreie Formate und Inhalte

    PDF-Dokumente und andere herunterladbare Inhalte müssen barrierefrei gestaltet sein und die Anforderungen an Wahrnehmbarkeit sowie Bedienbarkeit erfüllen.

  • Untertitel und Audiodeskriptionen

    Nicht-textliche Inhalte, wie Bilder, Audios und Videos, müssen mit einer textlichen Alternative versehen sein, beispielsweise durch Untertitel für Videos, um Barrierefreiheit zu gewährleisten.

  • Textvergrößerung

    Nutzer müssen Texte auf der Website vergrößern oder verkleinern können, ohne dass die Inhalte unzugänglich werden.

  • Statusaktualisierungen

    Statusänderungen, wie beispielsweise Erfolgsmeldungen, müssen so gestaltet sein, dass sie von Screenreadern zuverlässig erfasst und den Nutzern klar und deutlich vermittelt werden können.

  • Leichte Sprache

    Websites sollten eine spezielle Seite mit Inhalten in Leichter Sprache anbieten. Dies stellt sicher, dass Informationen für Menschen mit kognitiven Einschränkungen zugänglich sind und somit eine umfassendere Nutzerfreundlichkeit gewährleistet wird.

WCAG Stufe AAA

WCAG Stufe AAA repräsentiert die höchste Stufe der Barrierefreiheit für Webinhalte und beinhaltet die umfassendsten Anforderungen, die die Zugänglichkeit für die größtmögliche Anzahl von Menschen mit Behinderungen sicherstellen, oft mit spezialisierten Lösungen.

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  • Anforderungen an den Farbkontrast für optimale Lesbarkeit

    Der Kontrast zwischen Text und Hintergrund ist entscheidend für die Lesbarkeit von Webinhalten. Für normalen Text ist ein Mindestkontrastverhältnis von 7:1 erforderlich. Bei Großtexten, die typischerweise leichter zu lesen sind, muss der Kontrast mindestens 4.5:1 betragen. Diese Richtlinien stellen sicher, dass Inhalte auch für Personen mit Sehbeeinträchtigungen gut wahrnehmbar sind.

  • Erforderlichkeit von erweiterten Audiodeskriptionen bei Videos

    Wenn visuelle Informationen in Videos für das Verständnis des Inhalts wesentlich sind, müssen erweiterte Audiodeskriptionen bereitgestellt werden. Dies ermöglicht es Personen mit Sehbeeinträchtigungen, alle relevanten Aspekte des Videomaterials vollständig zu erfassen und nachzuvollziehen.

  • Bereitstellung von Echtzeituntertiteln für Live-Audiomaterialien

    Für alle Live-Audiomaterialien, wie beispielsweise Webinare oder Live-Streams, ist die Bereitstellung von Echtzeituntertiteln unerlässlich. Dies gewährleistet die Zugänglichkeit der Inhalte für Personen mit Hörbehinderungen und trägt zu einer inklusiven Nutzung bei.

  • Kontextstabilität bei Formularübermittlung

    Um die Benutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit zu gewährleisten, sollte das Abschicken von Formularen nicht automatisch zu einem Kontextwechsel führen, beispielsweise durch eine Weiterleitung auf eine andere Seite. Stattdessen ist es wichtig, dass Nutzer die Möglichkeit haben, Formulare zu übermitteln, während der aktuelle Kontext erhalten bleibt. Dies vermeidet Desorientierung und erleichtert die Interaktion, insbesondere für Personen, die auf unterstützende Technologien angewiesen sind.

  • Vermeidung komplexer oder zeitkritischer Eingaben

    Benutzer dürfen keine komplizierten oder zeitkritischen Eingaben machen müssen, um bestimmte Funktionen einer Website zu nutzen. Dies stellt sicher, dass die Bedienung intuitiv bleibt und Nutzer, die mehr Zeit benötigen oder unterstützende Technologien verwenden, nicht benachteiligt werden. Ziel ist es, eine inklusive und barrierefreie Interaktion für alle zu gewährleisten.

  • Kennzeichnung von Sprachänderungen für Barrierefreiheit

    Um Sprachbarrieren zu vermeiden, muss jede Sprachänderung innerhalb eines Inhalts programmgesteuert gekennzeichnet sein. Dies ermöglicht Screenreadern und anderen assistierenden Technologien, die korrekte Aussprache und Grammatik anzuwenden, was das Verständnis für Nutzer erheblich verbessert.

  • Anpassbarkeit von Textabständen für bessere Lesbarkeit

    Nutzer müssen in der Lage sein, den Zeilen-, Absatz- und Buchstabenabstand zu erhöhen, ohne dass die Inhalte dadurch unlesbar werden. Diese Flexibilität ist entscheidend, um Menschen mit Sehbeeinträchtigungen oder bestimmten kognitiven Einschränkungen eine optimale Lesbarkeit zu ermöglichen und die Zugänglichkeit der Website zu verbessern.

  • Strukturierung längerer Textblöcke für verbesserte Lesbarkeit

    Längere Textblöcke müssen durch den Einsatz von Zwischenüberschriften, Listen oder anderen geeigneten Strukturierungselementen aufgelockert werden. Dies verbessert die Lesbarkeit erheblich, da es den Inhalt leichter erfassbar macht und Nutzern hilft, Informationen schneller zu überblicken und zu verarbeiten. Eine solche Gliederung ist besonders wichtig für Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder Aufmerksamkeitsdefiziten.

  • Bereitstellung von Gebärdensprachübersetzungen für vorab aufgezeichnete Inhalte

    Für vorab aufgezeichnete Inhalte ist es notwendig, Übersetzungen in Gebärdensprache bereitzustellen. Dies gewährleistet, dass gehörlose oder schwerhörige Personen Zugang zu den Informationen erhalten und fördert somit eine umfassende Inklusion.

BITV 2.0

BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) ist die deutsche Verordnung, die die Umsetzung der Barrierefreiheit digitaler Angebote öffentlicher Stellen des Bundes regelt und sich dabei stark an den internationalen WCAG-Standards orientiert.

Eine BITV-konforme Website orientiert sich primär an den WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines) und verlangt die Einhaltung von Level AA. Seit der Einführung der BITV 2.0 wurden zudem zwei zusätzliche Anforderungen implementiert, die über das WCAG Level AA hinausgehen und eine noch umfassendere Zugänglichkeit gewährleisten.

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  • Angebot von Informationen in deutscher Gebärdensprache

    Um gehörlosen oder schwerhörigen Menschen den Zugang zu erleichtern, müssen wesentliche Informationen in deutscher Gebärdensprache angeboten werden. Dies ist ein entscheidender Schritt zur Gewährleistung der Barrierefreiheit und Inklusion für diese Nutzergruppe.

  • Verpflichtende Erklärung zur Barrierefreiheit und Kontaktmöglichkeiten

    Jede Website muss eine öffentlich zugängliche Erklärung zur Barrierefreiheit bereithalten. Diese Erklärung muss den aktuellen Grad der Barrierefreiheit der Website detailliert beschreiben und Kontaktmöglichkeiten anbieten, über die Nutzer Feedback geben oder Barrieren melden können. Dies fördert Transparenz und eine fortlaufende Verbesserung der Zugänglichkeit.

Was eine barrierefreie Website auszeichnet

4 Kernprinzipien der Zugänglichkeit im Web

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) stellen die international anerkannten Richtlinien und den Goldstandard für digitale Barrierefreiheit dar. Sie bieten einen umfassenden Rahmen, um die Zugänglichkeit von Webseiten für alle Nutzer zu gewährleisten.

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    Wahrnehmbarkeit

    Digitale Inhalte müssen so aufbereitet sein, dass sie von allen Menschen wahrgenommen werden können, unabhängig von ihren sensorischen Fähigkeiten. Dies umfasst die Bereitstellung von Alternativtexten für Nicht-Text-Inhalte, die Sicherstellung hoher Kontrastwerte zwischen Text und Hintergrund sowie die Bereitstellung von Untertiteln und Audiodeskriptionen für Videos. Ziel ist es, Informationen in einer Form anzubieten, die von Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen erfasst werden kann.

    Bedienbarkeit

    Eine Website muss vollständig bedienbar sein, unabhängig von den individuellen Fähigkeiten der Nutzer. Dies bedeutet, dass sämtliche Funktionen einer Website auch ohne Maus, beispielsweise ausschließlich über die Tastatur, nutzbar sein müssen. Zudem sollten flackernde Inhalte vermieden und Zeitlimits für Interaktionen, wo nötig, verlängert werden können.

    Verständlichkeit

    Die Inhalte und die Bedienung der Website müssen für alle Nutzer leicht verständlich und nachvollziehbar sein. Dies betrifft sowohl die sprachlichen Inhalte als auch die Interaktion mit der Website. Eine klare und einfache Sprache sowie eine vorhersehbare Navigation sind hierbei essenziell. Bei falschen Eingaben sollten zudem eindeutige Fehlermeldungen erscheinen.

    Robustheit

    Digitale Inhalte sollten robust gestaltet sein, sodass sie von einer Vielzahl von Endgeräten und Hilfstechnologien, wie beispielsweise Screenreadern, problemlos genutzt und interpretiert werden können. Dieses Prinzip stellt die Kompatibilität mit aktuellen und zukünftigen Technologien sicher und gewährleistet eine langfristige Zugänglichkeit.

Für wen gilt das BFSG?

Geltungsbereich und Fristen des BFSG und der BITV

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und ist dann für alle Unternehmen verpflichtend, die digitale Produkte oder Dienstleistungen öffentlich anbieten.

Ausgenommen sind lediglich Unternehmen, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind. Im Gegensatz dazu unterliegen staatliche Websites bereits seit dem Jahr 2011 den BITV-Richtlinien (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung).

B2C Websites

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) findet Anwendung auf B2C-Websites, die digitale Dienstleistungen oder Informationen für Verbraucher bereitstellen. Dies umfasst beispielsweise Online-Portale oder Informationsseiten, die sich an Endkunden richten.

B2C Webshops

Für barrierefreie Online-Shops ist es unerlässlich, dass sämtliche Funktionen, die für Verbraucher relevant sind, zugänglich gestaltet werden. Dies betrifft insbesondere Produktseiten, Warenkörbe und Checkout-Prozesse. Eine durchgängig barrierefreie Gestaltung stellt sicher, dass alle Nutzer den gesamten Kaufprozess ohne Einschränkungen durchlaufen können.

Staatliche Websites

Digitale Angebote von öffentlichen Stellen in Deutschland, wie beispielsweise Behörden oder Bildungseinrichtungen, unterliegen der Verpflichtung, die Vorgaben der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) einzuhalten. Dies gewährleistet die Zugänglichkeit digitaler Informationen und Dienstleistungen für alle Bürgerinnen und Bürger.

Welche Ausnahmeregelungen gibt es?

B2B & Rein Privat

Unternehmen, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind, oder Websites, die einem rein privaten Zweck dienen, sind von den allgemeinen Barrierefreiheits-Anforderungen ausgenommen.

Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro erzielen, sind von den Verpflichtungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) ausgenommen.

Wirtschaftliches Risiko

Unternehmen können von bestimmten Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) befreit werden, wenn die Umsetzung ein unverhältnismäßiges wirtschaftliches Risiko darstellt. Diese Ausnahmeregelung soll sicherstellen, dass die Anforderungen des Gesetzes auch für kleinere oder finanziell eingeschränktere Unternehmen praktikabel bleiben.

Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Häufig gestellten Fragen zum Thema "Barrierefreies Webdesign"

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Für wen gilt das BFSG 2025?

Antwort

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird am 28. Juni 2025 wirksam. Es gilt für alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen öffentlich für Verbraucher (B2C) anbieten.

Dazu zählen beispielsweise:

  • B2C-Websites (z.B. Online-Portale, Informationsseiten)
  • Online-Shops mit barrierefreien Produktseiten, Warenkörben und Checkout-Prozessen.

Ausgenommen sind:

  • Rein B2B-Unternehmen.
  • Websites mit rein privatem Zweck.
  • Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter UND unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz).
  • Unternehmen, bei denen die Umsetzung ein unverhältnismäßiges wirtschaftliches Risiko darstellt.

Wichtig: Staatliche Websites unterliegen bereits seit 2011 den BITV-Richtlinien.

Welche Websites müssen barrierefrei sein?

Antwort

In Deutschland müssen Websites gemäß der BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) und des BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) barrierefrei sein.

Verpflichtend sind:

  • Digitale Angebote öffentlicher Stellen: Dazu gehören Websites von Behörden, Bildungseinrichtungen und anderen öffentlichen Trägern in Deutschland. Diese unterliegen bereits seit 2011 der BITV.

  • B2C-Websites und Online-Shops: Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen öffentlich für Verbraucher (B2C) anbieten, die Anforderungen des BFSG erfüllen. Dies betrifft beispielsweise Online-Portale, Informationsseiten und E-Commerce-Plattformen, bei denen sämtliche Funktionen (wie Produktseiten, Warenkörbe und Checkout-Prozesse) barrierefrei gestaltet sein müssen.

Ausnahmen von diesen Anforderungen sind:

  • Unternehmen, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind.

  • Websites, die einem rein privaten Zweck dienen.

  • Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter haben und einen Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro erzielen (Ausnahme vom BFSG).

  • Fälle, in denen die Umsetzung der Barrierefreiheit ein unverhältnismäßiges wirtschaftliches Risiko darstellen würde.

Welche Mindestanforderungen an Barrierefreiheit gibt es nach dem BFSG?

Antwort

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen, bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.

Konkret bedeutet dies unter anderem:

  • Wahrnehmbarkeit: Informationen müssen über mehrere sensorische Kanäle verfügbar sein. Beispiele sind Alternativtexte für Bilder, hohe Farbkontraste, Untertitel und Audiodeskriptionen für Videos.

  • Bedienbarkeit: Alle Funktionen müssen ohne besondere Erschwernis nutzbar sein, z.B. per Tastatur, und ohne komplizierte oder zeitkritische Eingaben. Flackernde Inhalte sind zu vermeiden.

  • Verständlichkeit: Inhalte und die Bedienung müssen klar und leicht nachvollziehbar sein, inklusive einfacher Sprache und verständlicher Fehlermeldungen.

  • Robustheit: Digitale Angebote müssen mit verschiedenen Technologien und assistierenden Hilfsmitteln (z.B. Screenreadern) kompatibel sein, heute und in Zukunft.

Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen können zudem spezifische Anforderungen gelten, wie z.B. die Bereitstellung von Echtzeit-Text bei Sprachkommunikationsdiensten oder die Anpassbarkeit von Schriftgrößen und Kontrasten. Das BFSG orientiert sich hierbei stark an den internationalen WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines).

Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung des BFSG?

Antwort

Die Nichteinhaltung der Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG), das ab dem 28. Juni 2025 gilt, kann für Unternehmen ernsthafte Konsequenzen haben:

  • Bußgelder: Bei Verstößen können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden, abhängig von der Schwere des Verstoßes.

  • Abmahnungen: Wettbewerber, Verbraucherverbände oder anerkannte Behindertenverbände können Abmahnungen aussprechen, die zu Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen führen können.

  • Marktüberwachungsbehörden: Diese Behörden sind für die Kontrolle der Einhaltung des BFSG zuständig. Bei Verstößen können sie die Einstellung der Bereitstellung von Produkten oder Dienstleistungen anordnen oder einen Rückruf veranlassen.

  • Reputationsschaden: Die Nichteinhaltung von Barrierefreiheitsstandards kann zu einem erheblichen Imageschaden führen, das Vertrauen der Kunden mindern und sich negativ auf den Geschäftserfolg auswirken.

  • Verlust von Geschäftschancen: Da Barrierefreiheit zunehmend ein Kriterium bei Ausschreibungen und für Kundenbindungen wird, können Unternehmen, die die Anforderungen nicht erfüllen, Wettbewerbsnachteile erleiden.

Es ist daher ratsam, die Vorgaben des BFSG frühzeitig und umfassend umzusetzen, um rechtliche Risiken zu minimieren und von den Vorteilen einer inklusiven Gestaltung zu profitieren.

Wie lange dauert die Umsetzung einer Website an die BFSG-Vorgaben?

Antwort

Die Dauer der Umsetzung einer Website an die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) kann stark variieren und hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Umfang und Komplexität der Website: Eine große und komplexe Website mit vielen Funktionen, Inhalten und interaktiven Elementen erfordert naturgemäß mehr Aufwand als eine kleine, statische Website.

  • Aktueller Zustand der Barrierefreiheit: Wenn die Website bereits bei der Entwicklung Barrierefreiheitsaspekte berücksichtigt hat, ist der Anpassungsaufwand geringer. Bei einer Website, die von Grund auf neu gestaltet oder umfassend überarbeitet werden muss, ist der Zeitbedarf entsprechend höher.

  • Verwendetes Content-Management-System (CMS) und verwendete Technologien: Manche CMS bieten bereits von Haus aus bessere Unterstützung für Barrierefreiheit als andere. Auch die Integration von Drittanbieter-Tools oder komplexen Skripten kann den Aufwand beeinflussen.

  • Verfügbare Ressourcen: Die Anzahl und Erfahrung der Entwickler, Designer und Redakteure, die an der Umsetzung beteiligt sind, spielt eine Rolle.

  • Erforderliche Prüf- und Korrekturzyklen: Die Umsetzung ist ein iterativer Prozess, der Tests und Anpassungen beinhaltet.

Als grobe Orientierung lässt sich sagen:

  • Für kleinere bis mittelgroße Websites mit grundlegenden Anforderungen kann die Umsetzung mehrere Wochen bis einige Monate in Anspruch nehmen.

  • Bei großen, komplexen Portalen oder Online-Shops mit vielen individuellen Funktionen kann der Prozess mehrere Monate bis über ein Jahr dauern.

Es ist empfehlenswert, frühzeitig mit der Planung und Umsetzung zu beginnen, da die Frist für das BFSG am 28. Juni 2025 in Kraft tritt und eine sorgfältige und umfassende Anpassung Zeit und Ressourcen erfordert. Eine professionelle Beratung und ein detaillierter Fahrplan sind für eine effiziente Umsetzung ratsam.

Welche Kosten können durch die Anpassung an das BFSG entstehen?

Antwort

Die Kosten für die Anpassung einer Website an die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) können erheblich variieren und hängen von mehreren Faktoren ab:

  • Umfang und Komplexität der Website: Größere Websites mit vielen Unterseiten, komplexen Funktionen (z.B. Shops, Buchungssysteme, interaktive Tools) und umfangreichen Medieninhalten erfordern einen deutlich höheren Aufwand und damit höhere Kosten als kleinere, einfachere Websites.

  • Aktueller Barrierefreiheitsstatus: Wenn die Website bereits bei der ursprünglichen Entwicklung Aspekte der Barrierefreiheit berücksichtigt hat, sind die Nachbesserungen eventuell geringer. Ist die Website jedoch gar nicht auf Barrierefreiheit ausgelegt, kann ein umfassender Relaunch oder eine weitreichende Umprogrammierung notwendig sein.

  • Art der Anpassung:

    • Technische Anpassungen: Dies betrifft den Code, die Struktur, die Navigation und die Interaktionselemente. Hier können Kosten für Webentwickler, Programmierer und ggf. den Kauf barrierefreier Themes oder Plugins anfallen.

    • Inhaltliche Anpassungen: Hierzu zählen das Erstellen von Alternativtexten für Bilder, Transkriptionen und Audiodeskriptionen für Videos, das Anpassen von Texten an Leichte Sprache oder die Bereitstellung von Gebärdensprachvideos. Dies kann Kosten für Redakteure, Texter, Übersetzer oder spezielle Agenturen verursachen.

    • Design-Anpassungen: Optimierung von Kontrasten, Schriftgrößen, Abständen und die allgemeine visuelle Gestaltung, die oft Grafikdesigner oder UX/UI-Experten erfordert.

  • Dienstleister und Personal: Die Kosten variieren je nachdem, ob interne Ressourcen genutzt werden können oder externe Spezialisten (Barrierefreiheits-Agenturen, Berater, Tester) beauftragt werden müssen. Externe Audits und Zertifizierungen verursachen ebenfalls Kosten.

  • Schulungen: Um die Barrierefreiheit langfristig zu gewährleisten, sind oft Schulungen für Mitarbeiter (Redakteure, Entwickler) notwendig, was ebenfalls Kosten verursachen kann.

  • Laufende Wartung und Pflege: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Laufende Kosten entstehen für die Pflege und das Testen neuer Inhalte und Funktionen.

Als grobe Schätzung können die Kosten von einigen Tausend Euro für kleinere Projekte bis hin zu sechsstelligen Beträgen für große, komplexe und stark überarbeitungsbedürftige Websites reichen. Ein Barrierefreiheits-Audit zu Beginn des Prozesses ist empfehlenswert, um den genauen Handlungsbedarf und damit die potenziellen Kosten besser einschätzen zu können.

Wie umfassend muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit sein?

Antwort

Eine Erklärung zur Barrierefreiheit ist ein zentrales Element der BFSG- und BITV-Vorgaben und muss umfassend und detailliert Auskunft über den Barrierefreiheitsstatus einer Website geben. Sie dient als transparente Information für die Nutzer und als Nachweis der Bemühungen des Anbieters.

Gemäß den Richtlinien muss eine solche Erklärung mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. Status der Barrierefreiheit: Eine klare Aussage darüber, inwieweit die Website barrierefrei ist. Dies kann als “vollständig barrierefrei”, “weitgehend barrierefrei” oder “teilweise barrierefrei” formuliert werden. Bei letzteren beiden ist eine Begründung der Nicht-Barrierefreiheit erforderlich.

  2. Liste der nicht barrierefreien Inhalte: Eine detaillierte Aufzählung aller Inhalte, die (noch) nicht barrierefrei sind, inklusive der Gründe für die Nicht-Barrierefreiheit und gegebenenfalls ein Hinweis darauf, wann diese Mängel behoben werden.

  3. Kontaktmöglichkeiten (Feedback-Mechanismus): Es muss eine einfach zugängliche Möglichkeit für Nutzer geben, Barrieren zu melden, Fragen zur Barrierefreiheit zu stellen oder Feedback zu geben. Dies kann ein Kontaktformular, eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer sein. Dieser Mechanismus muss in einem barrierefreien Format bereitgestellt werden.

  4. Durchsetzungsverfahren (Schlichtungsverfahren): Informationen darüber, welche Möglichkeiten Nutzer haben, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Anliegen bezüglich der Barrierefreiheit nicht angemessen bearbeitet wurden. Dies beinhaltet in der Regel den Hinweis auf eine Schlichtungsstelle.

  5. Datum der Erstellung oder letzten Aktualisierung der Erklärung: Um die Aktualität der Angaben zu gewährleisten.

  6. Referenz auf die angewandten Standards: Die Erklärung sollte klarstellen, welche Standards (z.B. WCAG 2.1 AA) bei der Umsetzung der Barrierefreiheit zugrunde gelegt wurden.

  7. Zusätzliche Erläuterungen: Optional können auch Informationen über die bereits unternommenen Anstrengungen zur Barrierefreiheit, zukünftige Pläne oder unterstützende Funktionen der Website enthalten sein.

Die Erklärung muss auf der Website leicht auffindbar sein, idealerweise über einen prominenten Link im Footer. Sie sollte zudem selbst in einem barrierefreien Format vorliegen, damit auch Menschen mit Einschränkungen sie lesen können.